Der andere Weg zurück zur Gewichtsbesteuerung - für Fahrzeuge mit
langen Radständen - z. B. Toyota J 4 bis 105, Nissan Patrol Y60 und Defender 110
Rechtslage (generell) für Toyota, Nissan Patrol Y60 und Defender 110.
Speziell für die Fahrzeuge mit langen Radständen gibt es noch eine weitere Rechtslage, warum
diese Fahrzeuge nicht nach Hubraum besteuert werden können und dürfen - die Anzahl der Sitzplätze.
Hintergrund dafür ist das KraftStG sowie die ständige Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) wonach das Folgende gilt:
1. Ob Kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein PKW oder ein „anderes Fahrzeug“ vorliegt, ist
nach der ständigen Senatsrechtsprechung anhand von Bauart und Einrichtung des
Fahrzeugs zu beurteilen
2. Dabei obliegt es dem Tatsachengericht (Anm. bzw. dem Finanzamt), unter
Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale eine Bewertung der objektiven
Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs vorzunehmen.
3. Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der
Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die
Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der
Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die
Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere
Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers.
4. Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat als solche weder
kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus
§ 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt, noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen
zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche
Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene
Sachkunde anwenden könnten.
5. Vielmehr hat die Kraftfahrzeugsteuerstelle die Einstufung eigenverantwortlich vorzunehmen.
6. Generell - egal ob im nationalem Verkehrsrecht, den EU-Richtlinien, der
ständigen Rechtsprechung des BFH oder in dem - wenn auch unzulässig,
weil kein Verkehrsrecht - höchstrichterlich gerne zitiertem § 4 Abs.
4 Personenbeförderungsgesetz, ist ein Personenkraftwagen (M1) immer
ein Kraftfahrzeug, das nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von
nicht mehr als 9 Personen incl. Fahrer geeignet und bestimmt ist.
Die Punkte 1. bis 5. sind Zitate aus dem aktuellsten BFH Beschluss vom
21.08.2006 - Punkt 6 lässt sich in den entsprechenden Quellen nachlesen.
Die anzuwendende praktische Umsetzung der BFH Rechtsprechung durch die
Finanzämter verdeutlichen wir nachfolgend an dem Beispiel eines handelsüblichen
Toyota Land Cruiser HZJ 75/78 im org. Zustand - zugelassen als PKW geschlossen
mit 9 Sitzplätzen
Die BFH Vorgabe Punkt für Punkt in der Abarbeitung:
1. Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat als solche
weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung noch lässt sie im
Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige
kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu.
Die Zulassung des Toyotas als PKW besagt nicht, ob aus Sicht der Finanzbehörde
auch tatsächlich ein PKW nach BFH/KraftStG Kriterien zur Erhebung der entsprechenden
Hubraumbesteuerung vorliegt. Gleiches gilt auch für den Fall der Zulassung als LKW,
Wohnmobil, Zugmaschine etc. Generell gilt, dass diese verkehrsrechtlichen Einstufungen
keine Rolle bei der Festlegung der KFZ Steuer spielt!
2. Vielmehr hat die Kraftfahrzeugsteuerstelle die Einstufung eigenverantwortlich
vorzunehmen. Ob Kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein PKW (Hubraumbesteuerung)
oder ein „anderes Fahrzeug“ (Gewichtsbesteuerung) vorliegt, ist anhand von
Bauart und Einrichtung - der Bewertung der objektiven Beschaffenheit des
Fahrzeugs - zu beurteilen
Im Streitfall bedarf es somit der praktischen Vorführung eines Fahrzeuges
bei dem zuständigen Finanzamt, damit die freundlichen Finanzbeamten den
Kriterienkatalog des BFH abarbeiteten und sich ein Bild von der objektiven,
der tatsächlichen Beschaffenheit machen können.
3. Konzeption des Herstellers
und
4. Beschaffenheit der Karosserie
Im Fall unseres Beispiels hat Toyota ein Fahrzeug konstruiert und gebaut,
welches für den Transport von 13 Personen geeignet und vorgesehen ist. Die
Bestuhlung variiert bei den verschiedenen Ausstattungen zwischen 10 und 13
Sitzplätzen, die Karosserie ist aber Bauart bedingt grundsätzlich auf 13
Sitzplätze ausgelegt - bei unserem Beispielfahrzeug liegt
5. die Zahl der Sitzplätze
bei 12 (siehe Bilder): 2 in der ersten Sitzreihe
Jeweils 5 rechts und links auf den längs zur Fahrtrichtung angeordneten Bänken.
(Anm. Webmaster: ja ich muss dringend mein Fahrzeug mal aufräumen und putzen...)
Und mit freundlicher, gutgelaunter Besetzung
Von besonderer Bedeutung ist auch:
6. Die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten
7. Die Ausstattung mit Sicherheitsgurten
Denn höchstrichterlich gilt, dass ein Sitzplatz dann vorhanden ist, wenn allein schon
die Sitzbefestigungspunkte bzw. die Befestigungspunkte der Sicherheitspunkte vorhanden
sind. Also auch wer keine 10, 12 oder 13 Sitze „durch die Gegend“ fährt, dessen Fahrzeug
aber über die jeweiligen Aufnahmepunkte verfügt, hat faktisch einen 10, 12 oder 13 Sitzer.
Anm. - Gurtbefestigungspunkte für Längssitzbänke gibt es erst ab Baujahr
1999/2000 - gilt i.d.R. für alle Fahrzeughersteller/Fahrzeugmodelle.
Die Punkte:
8. Beschaffenheit des Fahrgestells
9. Motorisierung
10. Höchstgeschwindigkeit
11. Größe der Ladefläche
12. Verblechung der Seitenfenster
13. zulässige Zuladung
können an dieser Stelle vernachlässigt werden, da diese die Vorgabe/Kriterien
des BFH an die Finanzämter zur Fiskalen Anerkennung der
sog. „LKW“ Umbauten darstellen.
Anmerkung:
Wir haben bewusst auf die ausführliche Darstellung der Rechtslage in Form
von Gesetze, Paragraphen und Urteilen verzichtet, da der BFH seine - von uns
hier zitierte - Sichtweise im aktuellsten Beschluss zusammenfassend dargestellt hat.
Tatsächlich ist jedes Finanzamt im Streitfall (Hubraum- oder Gewichtsbesteuerung) dazu
angewiesen, die „objektive Beschaffenheit“ eines Fahrzeuges festzustellen - vollkommen
unabhängig von den Feststellungen der Zulassungsbehörde, des TÜV oder den Eintragungen
in den Fahrzeugpapieren.
Fahrzeuge:
Neben dem hier gezeigtem Toyota HZJ 75/78 fallen alle Defender 110, Toyota J45,
HJ 60/61 HD, HZJ 80/105, Patrol Y60 HD in die Regelung >9 Sitzplätze.
Fehlende Sitzaufnahmepunkte bei den Europa Modellen von Toyota (J6/8/100)
sowie Nissan Patrol können an den entsprechenden org. Punkten i. Ü. vollkommen
legal nachgerüstet werden, da das Herstellerkonzept identisch mit den HD Modellen ist.
Der Defender 110 verfügen hingegen immer über die 10. Sitzaufnahme - unter
der vorderen Mittelkonsole. Auch gelten die langen Defender als 12 Sitzer,
wenn statt der hinteren Einzelsitze (längs) durchgehende Sitzbänke (längs)
verbaut sind.
Beim Patrol Y 60 sieht die Bestuhlung hingegen wie folgt aus:
Mercedes G, Mitsubishi Pajero sowie Nissan Patrol Y61 wurden leider nie
als >9 Sitzer gebaut und fallen somit leider nicht in die hier genannte Regelung